Zur aktuellen Rechtslage der Dokumentation von Polizeigewalt
Filmt oder fotografiert Polizeieinsätze!
UPDATE: Folgendes Urteil vom Landesgericht Osnabrück vom 24.09.2021 (10 Qs 49/21) bestätigt die aussagen in diesem Text: Link
Anlässlich der Reportage des politischen Magazins Panorama „Polizeigewalt: Filmen verboten?“ vom 22. Juli 2021 wollen wir als Initiative gegen Polizeigewalt die aktuelle Rechtslage erläutern.
Zuerst vornweg: Das Fotografieren und Filmen von Polizeieinsätzen ist grundsätzlich erlaubt!
In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wurde schon 2015 das Filmen von Polizeieinsätzen als legal beurteilt, da Aufnahmen als Beweissicherung eine Kritik an staatlichem Handeln ermöglichen sollen (Az.: 1 BvR 2501/13). Die Reportage von Panorama enthält dabei aktuelle Aussagen von Polizeiausbilder*innen, die das Dokumentieren von Einsätzen eindeutig als legal bewerten und sogar empfehlen.
Da Polizist*innen als Amtsträger*innen in ihren Einsätzen öffentlich agieren, müssen sie grundsätzlich akzeptieren, wenn ihre Einsätze dokumentiert werden, indem sie beispielsweise fotografiert oder gefilmt werden. Gerade aufgrund des Gewaltmonopols unterliegt die Polizei einer besonders strengen Rechtsstaatskontrolle. Dazu zählt das Recht, die Beamt*innen bei der Arbeit zu filmen.
Da dies aber nicht alle Polizist*innen akzeptieren wollen, verbieten sie dies oft. Wenn sie das Verbot überhaupt begründen, argumentieren sie damit, dass das nicht „öffentlich gesprochene Wort“ aufgezeichnet und veröffentlicht werde. Sie behaupten also erstens, dass die Gespräche in ihrem Einsatz nicht öffentlich wären und unterstellen zweitens den dokumentierenden Personen, dass sie die Aufnahmen veröffentlichen würden. Beide Behauptungen sind Unterstellungen und keine Tatsachen. Denn die erste bezieht sich auf Paragraph 201 StGB, der die Verletzung des „vertraulichen Wortes“ unter Strafe stellt, beispielsweise durch die Veröffentlichung von Tonaufnahmen. Dabei wird davon ausgegangen, dass Smartphonevideos immer mit Ton aufgenommen und veröffentlicht werden. Jedoch deutet ein Filmen oder Fotografieren des Polizeieinsatzes nicht automatisch auf die Absicht hin, die Aufnahmen zu veröffentlichen. Das BVerfG stellte auch hier 2015 klar, dass die unbefugte Verbreitung der Aufnahmen nicht einfach unterstellt werden darf.
„Grundsätzlich ist das dienstlich gesprochene Wort eines Polizisten gegenüber einem Bürger ein öffentlich gesprochenes Wort und ist damit nicht erfasst von der entsprechenden Strafvorschrift von § 201 StGB“, erläuterte Prof. Fredik Roggan von der Hochschule der Polizei Brandenburg in dem Panorama-Beitrag. Denn ein Polizist agiere nicht als Individuum, sondern als Amtsträger. Polizist*innen unterlägen einem Missverständnis, wenn sie Nichtöffentlichkeit mit Unerwünschtheit verwechseln. Zudem gibt es eine faktische Öffentlichkeit, wenn potentiell andere Personen anwesend sind oder einen Einsatz beobachten. Damit sind Behauptungen einer Nichtöfffentlichkeit des gesprochenen Wortes grundsätzlich falsch. Hinzu kommt: „Wenn der Polizeibeamte filmen darf, darf der Bürger zurückfilmen“, so Prof. Roggan. Da sehr viele und zunehmend immer mehr Einsätze von der Polizei gefilmt und Bodycams zukünftig vermehrt eingesetzt werden, unterstützt dies das Recht von Filmaufnahmen durch Bürger*innen.Prof. Rafael Behr, von der Akademie der Polizei Hamburg, rät im Panorama-Beitrag sogar eindeutig dazu, zu filmen. Denn jede polizeiliche Maßnahme müsse sowieso rechtmäßig sein, egal ob gefilmt wird oder nicht.
Neben Polizist*innen gibt es aber auch Staatsanwält*innen, die Gespräche zwischen Polizist*innen in Einsätzen als nichtöffentliches Wort werten, wie der Beitrag ebenso zeigt. Jedoch müssen bei solchen Einschätzungen die Abhängigkeiten von Staatsanwaltschaften von der Polizei berücksichtigt werden. Staatsanwält*innen sind bei ihren Ermittlungen regelmäßig auf Zuarbeit von Polizist*innen angewiesen und bei ihrer eigenen Arbeit von deren Entscheidungen und Wohlwollen abhängig. Das ist ein Grund, weshalb Strafverfahren gegen Polizist*innen in der Regel eingestellt werden bzw. Anzeigen gegen Polizist*innen fast ausnahmslos folgenlos bleiben. Schließlich sind die gleichen Beamt*innen im nächsten Fall potentiell hilfreich oder behindernd bei den eigenen staatsanwaltlichen Ermittlungen.
Je nach Abwägung unterschiedlicher Rechtsgüter (z.B. Persönlichkeitsrecht der Polizist*innen vs. Informationsinteresse der Öffentlichkeit) und der Art und Umstände der polizeilichen Maßnahme, kamen zwar verschiedene Gerichtsurteile in der Vergangenheit zu verschiedenen Ergebnissen bei der Beurteilung darüber, ob ein Filmen von Einsätzen zulässig war. Um eine potentielle Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Beamt*innen auszuschließen, wenn noch nicht klar ist, ob ein dokumentiertes polizeiliches Verhalten rechtswidrig war, können vor einer Veröffentlichung von Einsätzen die Gesichter von Polizist*innen verpixelt werden. Wenn es jedoch eindeutig zu Übergriffen und Gewalthandlungen kam „würde eine verständige Interessenabwägung dazu führen müssen, dass solche Bilder auch unverpixelt veröffentlicht werden dürfen, um die Ermittlung der Täter*innen zu ermöglichen“. Zwar dürfe die Polizei unter bestimmten Umständen Filmende davon abhalten, einen Einsatz zu filmen. Dafür benötigen die Beamt*innen jedoch eine begründete Annahme. Das BVerfG verstand darunter das Vorliegen einer konkreten Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut, was im Einzelfall geprüft werden müsse.
Es deutet viel darauf hin, dass Polizist*innen Aufnahmen nur dann verbieten, wenn sie Beweise ihrer Gespräche, Handlungen und Verhaltensweisen verhindern wollen. Denn generell ist die Polizei nicht gegen Videoaufnahmen von Passant*innen oder anderer Zivilpersonen. Schließlich bittet sie selbst regelmäßig darum, dass Menschen Film- und Videomaterial auf die Plattformen der Polizei hochladen, beispielsweise nach Demonstrationen, Ausschreitungen oder Ereignissen, nach denen beteiligte Menschen ermittelt werden sollen.
Ein grundsätzliches Untersagen oder unbegründetes Verbot von Aufnahmen bei Polizeieinsätzen, der gar die Wegnahme und Beschlagnahmung von Aufnahmegeräten wie Smartphones folgen, sind daher fast ausnahmslos rechtswidrig. Wenn die Polizei Geräte wegnimmt, sollte sofort ein Beschlagnahmeprotokoll verlangt, aber nicht unterschrieben werden und Beschwerde gegen die Maßnahme eingelegt werden, von der auch ein Nachweis verlangt werden sollte. Niemand muss Angaben machen, außer die auf dem Personalausweis stehen. Daher sollten keinerlei Fragen der Polizei beantwortet werden, egal ob es um eigene Handlungen geht oder was wann beobachtet wurde. Andere Menschen sollten auf dieses Recht hingewiesen werden, wenn sie es nicht kennen und mit der Polizei reden.
Das oben erwähnte Urteil des BVerfG besagt ebenso, dass das Filmen von Polizist*innen die Polizei nicht ohne weiteres dazu berechtigt, die Identität von Filmenden festzustellen, da diese Feststellung einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG darstelle.
Gerade in Zeiten massiv zunehmender Überwachung und zu häufig auftretender Übergriffe, Misshandlungen und anderer rechtswidriger Verhaltensweisen der Polizei sollten Polizeieinsätze immer dokumentiert werden. Auch ohne Beweismaterial sollten solche Vorfälle bei unabhängigen Stellen gemeldet werden, z.B. bei unserer Initiative, unabhängig davon, ob weitere Schritte gegen die Verantwortlichen geplant sind oder nicht.Eine Veröffentlichung von dokumentierter Polizeigewalt in sozialen Netzwerken kann Druck durch das Interesse der Öffentlichkeit erzeugen, Diskussionen anfachen und die Notwendigkeit aufzeigen, die Polizeibefugnisse einzuschränken. Wenn zudem juristisch erfolgreich gegen Polizeigewalt vorgegangen werden soll, sind Beweise notwendig, z.B. in Form technischem Material. Es gibt Verfahren, in denen Betroffene von Polizeigewalt die Übergriffe der Polizei und ihre Lügen vor Gericht nur beweisen und ihrer eigenen Strafverfolgung entgehen konnten, weil sie unbemerkt eine Aufzeichnung von der Situation gemacht hatten. Aufnahmen von Einsätzen sehen wir daher als notwendig an, um Voraussetzungen dafür zu schaffen, Polizeigewalt bekannt zu machen und Konsequenzen zu ermöglichen.
Filmt oder fotografiert Polizeieinsätze!
Wenn euch Beamt*innen daran hindern oder gar euer Gerät entwenden wollen, argumentiert bestimmt, laut und kurz:
- Das dokumentieren von Einsätzen ist grundsätzlich erlaubt. Das dürfen Sie nicht verhindern, wenn die Aufnahmen nicht veröffentlicht werden.
- Ich filme ohne Ton. Ich filme ohne Porträt-Aufnahmen. Ich habe nicht vor, die Aufnahmen zu veröffentlichen.
- Ich halte die Situation fest, um ein Beweismittel für die Staatsanwaltschaft bereitzustellen.
Wenn ihr euch nicht durchsetzen und euer Gerät nur behalten könnt, wenn ihr es nicht mehr auf die Polizei haltet, nehmt es runter und lasst die Aufnahmen weiter laufen.
Wenn euch Geräte weggenommen wurden:
- fordert ein Beschlagnahmeprotokoll. Verlangt einen Nachweis darüber.
- legt Beschwerde ein und besteht darauf, dass diese schriftlich aufgenommen wird. Verlangt einen Nachweis darüber.
- unterschreibt nichts.
- erfragt die Namen der Beamt*innen und den Dienstausweis, um diese zu überprüfen.
- legt ggf. hinterher Dienstaufsichtsbeschwerde ein.